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Bundesregierung muss Riester-Rente nachbessern
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2009 muss die Bundesregierung das Regelwerk zur Riester-Rente nachbessern. Denn die bisherigen Förderregeln für EU-Bürger, die im Ausland leben oder arbeiten wollen, verstoßen nach Ansicht des EuGH gegen die Vorschriften zur Freizügigkeit innerhalb der EU. Von dem neuen Urteil können zwei Gruppen profitieren: So darf Grenzpendlern und deren Ehegatten, die in Deutschland arbeiten, aber jenseits deutscher Grenzen wohnen und Steuern zahlen, die Riester-Zulage nicht länger verweigert werden. Sie könnten also schon bald zum Kreis der Förderberechtigten gehören. Darüber hinaus profitieren Bundesbürger, die ihren Ruhestand im sonnigen Süden verbringen möchten. Bislang müssen sie die erhaltene Förderung zurückzahlen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen. Dies schränke die freie Wahl des Wohnsitzes ein, kritisierte der EuGH. Das gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer, die nach Ende der Beschäftigung in die alte Heimat zurückkehren. Auch sie dürfen die Riester-Rente künftig mitnehmen, ohne die Förderung zurückerstatten zu müssen. Darüber hinaus kritisierten die Brüsseler Richter, dass die Förderung für Wohnimmobilien ausschließlich auf Häuser und Wohnungen innerhalb Deutschlands begrenzt ist. Das bedeutet: Auch bei der Eigenheimrente muss die Regierung nachbessern. Demnächst werden also auch Immobilien im Ausland förderfähig, sofern sie Wohnzwecken dienen und der Lebensmittelpunkt des jeweiligen Riester-Sparers sind. Ferienwohnungen werden dagegen wohl weiterhin von der Förderung ausgeschlossen sein. Einzige Ausnahme: wenn Bundesbürger zu Rentenbeginn dorthin umsiedeln, können sie angespartes Kapital aus einem Riester-Vertrag vermutlich zur Entschuldung einsetzen dürfen und zwar unabhängig von der bisherigen Nutzung. Alle Punkte, die der EuGH beanstandet hat, gelten aber nur innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Wenn Riester-Sparer in Drittländer umsiedeln oder dort wohnen und hier arbeiten, gilt weiterhin das alte Recht.
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Artikel wurde am 03.11.2009 erstellt und am 03.11.2009 aktualisiert



