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Anspruch auf Schadenersatz
Bietet der Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung Tarife an, bei denen zunächst die Abschlusskosten mit den Beiträgen verrechnet werden (so genannte „gezillmerte Tarife“), haben Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz. Diese Meinung vertritt jedenfalls der Vorsitzende Richter des Bundesarbeitsgerichts, Dr. Gerhard Reinecke. Der Grund: Bei solchen Tarifen zur betrieblichen Altersvorsorge laufen Arbeitnehmer Gefahr, einen Großteil ihrer Beiträge zu verlieren, wenn sie beispielsweise einige Zeit nach Vertragsabschluss arbeitslos werden oder die Firma wechseln. Das gleiche gilt, wenn sie - beispielsweise bei Umstieg auf Teilzeitarbeit - ihre Einzahlungen reduzieren oder gar eine Zahlpause einlegen wollen. Einen solchen flexiblen Aufbau der späteren Betriebsrente lässt zwar das Betriebrentenrecht zu, nicht aber die gezillmerten Tarife. Deshalb vertritt der Bundesarbeitsrichter Reinecke die Auffassung, dass solche Tarife bei Entgeltumwandlung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge nicht zulässig sind - und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb über die Nachteile vorab informiert hat oder nicht. Betroffene Arbeitnehmer haben deshalb Anspruch auf Schadenersatz - gegen ihren Arbeitgeber.
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Artikel wurde am 31.05.2006 erstellt und am 31.05.2006 aktualisiert



