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Startgutschriften in der VBL-Pflichtversicherung sind unwirksam


Im Zuge der Rentenreform 2001 wurde auch die Pflicht-Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes umgestellt. Bis dahin erhielten die Angestellten von Bund, Länder und Gemeinden von ihren Arbeitgebern eine Zusatzversorgung, welche die gesetzliche Rente bis zu einer Gesamtrente in Höhe von 91,5 Prozent des zuletzt erreichten Nettoeinkommens aufstockte. Diese umlagefinanzierte Gesamtversorgung wurde zum 1.1.2002 auf ein kapitalgedecktes so genanntes „Punktemodell“ umgestellt. Bis dahin erworbene Anwartschaften aus dem alten System wurden in Versorgungspunkte umgerechnet und den Versorgungsberechtigten als Startguthaben gutgeschrieben.

Das Umrechnungssystem für rentenferne Jahrgänge, also für jene, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, war allerdings von Anfang an umstritten. Zahlreiche Versorgungsberechtigte haben daher gegen ihre so genannten „Startgutschriften“ geklagt – und letztlich Recht bekommen. Der Bundesgerichtshof hat am 14. November 2007 entschieden, dass die Systemumstellung insgesamt zwar rechtmäßig ist. Die Übergangsregelung für die Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten hält er jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz für unwirksam. Das hat zur Folge, dass es derzeit keine wirksame Rechtsgrundlage für die allen rentenfernen Pflichtversicherten erteilten Startgutschriften gibt und sich die Tarifvertragsparteien nunmehr auf eine neue Regelung zur Berechnung der Startgutschriften verständigen müssen.

Beanstandet hat der BGH vor allem, dass den Versicherten pro Dienstjahr bis 2002 lediglich 2,25% der errechneten Vollrente gutgeschrieben wird. Denn zum Erwerb des vollen Anspruchs nach dem alten System wären so insgesamt 44,44 Dienstjahre notwendig gewesen. Die können Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie Akademiker oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsplatz eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, aber gar nicht erreichen. Insofern hätten sie bei dem bisherigen Umstellungsverfahren überdurchschnittliche Abschläge hinnehmen müssen. Das sei ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Deshalb sind alle Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge unwirksam und müssen neu berechnet werden.

Kritisiert hat der BGH aber auch das Näherungsverfahren, mit dem die Ansprüche aus der gesetzlichen Rente ermittelt wurden, die ebenfalls Basis für die Berechnung der Startgutschrift sind. Grundsätzlich halten die obersten Richter ein Näherungsverfahren zwar für zulässig. Die Einzelheiten bedürften aber ebenfalls noch einer Klärung.

Nicht beanstandet wurde dagegen, dass die Startgutschriften auf Basis des Gesamteinkommens der letzten drei Kalenderjahre (1999, 2000 und 2001) und der Lohnsteuerklasse zum Zeitpunkt der Systemumstellung berechnet wurde. Auch das frühere Mindestleistungen und Vordienstzeiten nicht berücksichtigt wurden, störte die Bundesrichter nicht.

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Artikel wurde am 20.07.2005 erstellt und am 06.12.2007 aktualisiert

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